Steuern & Gebühren
Wer zahlt die Grundsteuer im Fall des Eigentümerwechsels
Wenn Grundbesitz verkauft wird, geht nach den gesetzlichen Regelungen die Grundsteuerpflicht am 1. Januar des folgenden Jahres auf den neuen Eigentümer über.
Bis zum gesetzlichen Steuerübergang, der durch einen Bescheid des Finanzamtes festgesetzt wird, bleibt der bisherige Eigentümer gegenüber der Gemeinde Schuldner für die Grundsteuer.
Wenn im Rahmen eines Kaufvertrages vom gesetzlichen Steuerübergang abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so ist ein finanzieller Ausgleich entsprechend dieser Vereinbarung unter den Vertragsparteien vorzunehmen.
Zur Veranschaulichung wird folgendes Beispiel aufgeführt:
Ein Wohnhaus wird mit Vertrag vom 1. Januar 2016 veräußert. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Grundsteuer vom Erwerber ab dem 1. Januar 2017 an die Gemeinde zu entrichten – bis zum 31. Dezember 2016 bleibt der Verkäufer des Hauses gegenüber der Gemeinde steuerpflichtig. Sofern die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Grundsteuer ab dem 1. Juli 2016 vom Käufer übernommen werden soll, so hat diese Regelung nur eine interne Bedeutung für Verkäufer und Käufer.
Die Gemeinde muss auch in einem solchen Fall den gesetzlichen Steuerübergang zum 1. Januar 2017, wie er vom Finanzamt ebenfalls festgestellt wird, bei der Ausstellung der Grundsteuerbescheide und bei der Anforderung von Grundsteuerzahlungen zu Grunde legen.
Im genannten Fall müsste der Käufer den Grundsteuerbetrag für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 also privat an den Verkäufer erstatten, da dieser gegenüber der Gemeinde bis zum Jahresende 2016 grundsteuerpflichtig bleibt.
Die Umschreibung des Grundbesitzes für die Grundsteuerveranlagung auf den Käufer ist von einem Bescheid des Finanzamtes über die Zurechnung abhängig. Solange dieser Bescheid des Finanzamtes der Gemeinde nicht vorliegt, kann eine Änderung des Grundsteuerkontos nicht vorgenommen werden. Von Seiten des Finanzamtes ist jedoch gewährleistet, dass auch bei eventuellen Verzögerungen bei der Bescheidausstellung eine rückwirkende Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres vorgenommen wird.
Das Bürgermeisteramt bittet um Verständnis, dass anders lautende Wünsche wegen den bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht erfüllt werden können.
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