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Grundsteuerreform 2025

Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer gemäß dem neuen Landessteuergrundgesetz für Baden-Württemberg erhoben. Dies folgt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärte. Doch wie genau wird die Grundsteuer in Zukunft berechnet? Welche Schritte müssen das Finanzamt und die Gemeinde Benningen am Neckar unternehmen, um die neue Steuer ab 2025 zu implementieren? Hier erfahren Sie, worauf Sie als Eigentümerin oder Eigentümer achten sollten und wann weitere Informationen zu erwarten sind.

Die neue Grundsteuer

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 wurde die Reform der bisherigen Grundsteuer notwendig. Die bis dato für die Bemessung von Grundstücken verwendeten Einheitswerte erklärte das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig.

Aus diesem Grund müssen alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe neu bewertet werden.

Der Gesetzgeber ermöglichte den Ländern, ein eigenes Grundsteuerrecht einzuführen. Baden-Württemberg führte im Jahr 2020 in eigenes Landesgrundsteuergesetz ein.

Für 2024 wird die Grundsteuer noch nach dem alten Recht festgesetzt und erhoben. Ab 2025 wird die neue Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg eingeführt.

Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist die Unterscheidung zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke im privaten Bereich gilt. Die Umstellung auf das neue System wird sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B notwendig sein, wobei die Berechnungsmethoden für beide Kategorien differenziert angepasst werden.

Es wird ein aufkommensneutraler Hebesatz bei der Grundsteuerberechnung angestrebt. „Aufkommensneutral“ bedeutet, dass die Grundsteuerreform 2025 im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens für die Gemeinde im Vergleich zum Jahr 2024 führt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Wert, der dieses Ziel erreichen soll. Trotz dieser Neutralität wird es jedoch zu „Belastungsverschiebungen“ kommen, da die Steuerlast je nach Grundstücksnutzung und Lage unterschiedlich ausfallen kann. Einige Grundstücke werden ab 2025 mehr Grundsteuer zahlen müssen, andere weniger. Diese Verschiebungen sind eine direkte Folge des Bundesverfassungsgerichtsurteils und der notwendigen Reform, die nicht exakt die bisherigen Steuerbelastungen abbilden konnte, da dies verfassungswidrig gewesen wäre.

Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer-dossier

 

Hebesatzsatzung 2025

Der Gemeinderat hat für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) den Hebesatz auf 420 v.H. und für die Grundstücke (Grundsteuer B) den Hebesatz auf 180 v.H. festgelegt.

Für die Gewerbesteuer wurde der Hebesatz auf 390 v.H. der Steuermessbeträge festgesetzt. Dieser in unverändert gegenüber den Vorjahren.

Grundsteuermessbetrag

Die Höhe der Grundsteuer wird durch den sogenannten Grundsteuer-Messbetrag bestimmt. Dieser errechnet sich aus dem Grundsteuerwert des Grundstücks und einer festgelegten Steuermesszahl. Die allgemeine Steuermesszahl beträgt 1,3 Promille.

Für Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, gibt es jedoch eine Ermäßigung. In diesen Fällen wird die Steuermesszahl um 30 Prozent gesenkt, auf 0,91 Promille. Um diese Ermäßigung zu erhalten, muss ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden, entweder schriftlich oder telefonisch.

Der Messbetrag ist ein wichtiger Faktor für die Berechnung der Grundsteuer. Er wird mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, den die Gemeinde festlegt. Der Hebesatz ist eine Prozentzahl, die bis zum 30. Juni eines jeden Jahres festgelegt werden muss.

Antwort auf häufige Fragen (FAQ)

Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?

Betroffen sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz (Mieteigentum, Eigentum von Grundstücken)

Welche Grundstücke sind von der Reform betroffen?

Betroffen sind bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

Muss ich als Bürger selbst aktiv werden?
Ja, Eigentümer mussten bis zum 31. Januar 2023 eine Grundsteuererklärung abgeben, um den neuen Grundsteuerwert festzulegen. Falls Sie dies versäumt haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

 Wann kann ich mit einem Grundsteuerbescheid rechnen?

Die Grundsteuerbescheide wurden Mitte Januar versendet

Warum wurde mein Messbetrag geschätzt?

Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wurde.

Wann erfahre ich meinen neuen Grundsteuerbetrag?
Der neue Grundsteuerbetrag wird ab dem Jahr 2025 gelten. Sie erhalten Mitte Januar eine Mitteilung über den neuen Betrag.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:

  1. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Vermögen).
  2. Grundsteuer B (sonstige Grundstücke).

Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:

Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert basierend auf Grundstücksfläche und Bodenrichtwert.

Grundstücksfläche × Bodenrichtwert = Grundsteuerwert

Anschließend legt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag durch Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Grundsteuermesszahl fest. Die Grundsteuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Für Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, gibt es jedoch eine Ermäßigung. In diesen Fällen wird die Steuermesszahl um 30 Prozent gesenkt, auf 0,91 Promille. Der Antrag hierzu kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Dieser wird an die Verwaltungen und Kommunen übermittelt. Die steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid. 

Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Die Gemeinde Benningen am Neckar berechnet die zu zahlende Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Der Hebesatz wird im letzten Quartal 2024 durch den Gemeinderat festgelegt.

Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = Grundsteuerbetrag

Die neuen Steuerbeträge werden ab 2025 gültig und den Bürgern Mitte Januar mitgeteilt.

Welche Hebesätze gelten in Benningen?

1. für die Grundsteuer

  1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 420 v.H.,
  1. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 180 v.H.,

 

2. für die Gewerbesteuer auf 390 v.H.

 

der Steuermessbeträge.

 

Warum ändert sich der Hebesatz im Vergleich zu bisher?

 

Eine Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Daher musste der Gesetzgeber ein neues Modell entwickeln. Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich in der Regel auch der Hebesatz.

 

Beispielberechnung für ein Grundstück, das überwiegend zu Wohnzwecken dient:

1. Schritt: Ermittlung des Grundsteuerwerts

  • Grundstücksfläche: 300 m²
  • Bodenrichtwert: 500 €/m²

Berechnung: Grundsteuerwert = 300m² × 500€/m² = 150.000€

2. Schritt: Berechnung des Grundsteuermessbetrags

  • Grundsteuermesszahl: 0,91 ‰ (fester Prozentsatz, der gesetzlich festgelegt ist nach § 40 Abs. 2, 3 LGrStG BW)

Berechnung: Grundsteuermessbetrag = 150.000€ × 0,91‰ = 136,50 €

3. Schritt: Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer

  • Hebesatz der Gemeinde Benningen am Neckar: 180 % (dieser wird vom Gemeinderat festgelegt und kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein)

Berechnung: Grundsteuerbetrag = 136,50 € × 180% = 245,70 €

Ergebnis: Der zu zahlende Grundsteuerbetrag für dieses Grundstück würde 245,70 pro Jahr betragen.

Wichtig: Die Zahlen für Bodenrichtwert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz sind Beispiele und können je nach Gemeinde und Grundstück unterschiedlich ausfallen. Der tatsächliche Betrag hängt von den genauen Werten ab, die das Finanzamt und die Gemeinde festlegen.

Was passiert, wenn ich Fragen zu meiner Grundsteuererklärung habe?

Bei Fragen zum Messbescheid wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.

Bei Fragen zum Grundsteuerbescheid wenden Sie sich gerne an Frau Groß, 07144 906 31 oder unter a.gross(@)benningen.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kann ich den Jahresbetrag in einem Betrag bezahlen?

 

Sie können eine Jahreszahlung beantragen. Diese gilt dann erst ab nächstem Jahr. Der Antrag muss bei uns bis spätestens 30. September eingehen.

 

Ich habe ein SEPA-Mandat für die Grundsteuer hinterlegt. Wird die Grundsteuer weiterhin abgebucht?

 

Ja, wenn Sie ein SEPA-Mandat hinterlegt haben, erfolgt die Abbuchung der Grundsteuer weiterhin automatisch. Denn bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben weiterhin gültig. Das SEPA-Mandat sorgt dafür, dass die zuständige Behörde die Zahlungen direkt von Ihrem angegebenen Bankkonto einziehen kann, solange keine Änderungen oder Stornierungen des Mandats vorgenommen wurden.

Bestehende Daueraufträge müssen aufgrund der geänderten Grundsteuerbeträge abgeändert werden.

 

Mir gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?

 

Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.

Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1.Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.

Wo finde ich meinen Bodenrichtwert?

Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen

werden. https://www.gutachterausschuesse-bw.de

unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.

Die Zuständigkeit hierzu liegt bei den Gutachterausschüssen der Gemeinden.

Link zum Gutachterausschuss Bottwartal: Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung – Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung

Was musss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwert zugrunde gelegt wird?

Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten

Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind. Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der landeseigenen Internetseite https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens

Die Grundstücksfläche ist falsch bzw. die Berechnung des Grundsteuermessbescheids ist falsch.

Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Die Gemeindeverwaltung ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt.

Was ist die neue Grundsteuer C?

Insbesondere in Ballungsgebieten besteht ein erheblicher Wohnungsmangel. Die damit verbundene Entwicklung der Werte der Grundstücke wird vermehrt dazu genutzt, baureife Grundstücke als Spekulationsobjekt zu halten. Grundstücke werden teilweise nur aufgekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Diese Spekulation mit Bauland verhindert, dass dringend benötigter Wohnraum entsteht. Künftig sollen Gemeinden für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese sog. Grundsteuer C verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. Die unbebauten Grundstücke erfahren dadurch die größte Mehrbelastung. Aus diesem Grund wird eine mögliche „Grundsteuer C“ zum 01.01.2025 (noch) nicht eingeführt werden.

Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Was kann ich dagegen tun?

 

Gegen Bescheide der Gemeinde kann grundsätzlich bei der Gemeinde (bzw. der Widerspruchsbehörde) Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die Grundsteuerbescheide.

Gegen die Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessebescheide) kann beim Finanzamt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch eingelegt werden.

Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des

Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/ Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.

 

Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid /Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?

Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig (und auch nicht sinnvoll). Die Gemeinde ist bei Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw. Grundsteuerwertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde beispielsweise den festgesetzten

Messbetrag in ihren Grundsteuerbescheid richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid in der Regel erfolglos und der Widerspruch wird von der Gemeinde (bzw. Rechtsaufsichtsbehörde) zurückgewiesenen. Soweit der Einspruch beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amtswegen entsprechend zu ändern. Eventuell zu viel gezahltes Geld erhalten Sie dann automatisch zurück. Ein separater Widerspruch ist hierfür weder notwendig noch zielführend!

 

Was passiert, wenn ich Einspruch eingelegt habe?

Grundsteuermessbescheid eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern zu gegebener Zeit bearbeitet. Aktuell hat die Bearbeitung der Grundsteuererklärungen aber nach wie vor höchste Priorität. Darauf konzentrieren sich die Finanzämter. Bitte beachten Sie: Die Finanzämter verschicken bei Einsprüchen grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Sollten Sie Ihren Einspruch elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ eingelegt haben, erhalten Sie eine elektronische Übermittlungsbestätigung.

Die Einsprüche, die sich allein auf die Verfassungskonformität beziehen und kein ausdrücklicher Wunsch nach einer zeitnahen Einspruchsentscheidung geäußert wurde, ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen bis zum Abschluss der anhängigen Musterverfahren gegen das Landesgrundsteuergesetz. Sie brauchen dafür nichts weiter zu veranlassen. Zwei Musterklagen gegen das Landesgrundsteuergesetz sind vom Finanzgericht Baden-Württemberg erstinstanzlich bereits abgewiesen worden. Das Gericht hat entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungsgemäß ist.

Sollten Sie aus anderen Gründen Einspruch eingelegt haben, bearbeitet das zuständige Finanzamt Ihren Einspruch entsprechend der Arbeitslage vor Ort. Sollten Sie in diesem Fall zu Ihrem Einspruch noch keine Nachricht erhalten haben, bitten wir noch um etwas Geduld. Die Umsetzung der Grundsteuerreform stellt für die Finanzämter eine erhebliche Kraftanstrengung dar.

Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Kommune voraussichtlich Anfang 2025 einen Grundsteuerbescheid. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Ich habe Widerspruch beim Finanzamt eingelegt und bisher keine Rückmeldung erhalten.

Dies liegt an dem zurzeit hohen Bearbeitungsaufkommen beim Finanzamt. Durch die fehlende Rückmeldung des Finanzamts entstehen Ihnen keine Nachteile. Solange Sie keinen geänderten Bescheid oder eine (ablehnende) Einspruchsentscheidung des Finanzamts erhalten haben, ist Ihr Einspruch weiterhin „offen“, d. h. Ihr Einspruch wird vom Finanzamt noch bearbeitet und der angefochtene Bescheid kann noch geändert werden.

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?

 

Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.

 

Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten. Warum? Was muss ich tun?

 

Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt.

 

Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt.

 

Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.

 

Fragen zu:

Kontaktstelle:

Bodenrichtwert

Gutachterausschuss der Kommune

Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung – Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung

 

Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens

Gutachterausschuss der Kommune Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung – Zweckverband Gemeinsamer Gutachterausschuss Bottwartal und Umgebung

 

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide

Finanzamt

Finanzamt Ludwigsburg - Finanzämter Baden-Württemberg

Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer

und Grundsteuerbescheid

 

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71726 Benningen am Neckar

Frau Groß

Tel. 07144/906-31

a.gross(@)benningen.de

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