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Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Sportgelände Schafwasen"

I. Satzung über den Bebauungsplans „Sportgelände Schafwasen“ in Benningen am Neckar
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar hat am 13.03.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften „Sportgelände Schafwasen“ gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit geltenden Fassung als Satzung beschlossen.
 
Der Bebauungsplan Sportgelände Schafwasen besteht aus dem Lageplan im Maßstab 1:500 vom 12.12.2016/13.03.2017 und dem Textteil vom 12.12.2016/13.03.2017, jeweils gefertigt von der Rauschmaier Ingenieure GmbH aus Bietigheim-Bissingen.
 
Die Anlagen zum Bebauungsplan Sportgelände Schafwasen, also die Begründung vom 12.12.2016/13.03.2017 und dem Umweltbericht vom 12.12.2016 von der Rauschmaier Ingenieure GmbH und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom Juli 2016  von der Arbeitsgemeinschaft für Wasser- und Landschaftsplanung (AWL) Obersulm wurden ebenfalls gefertigt.
 
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 12.12.2016/13.03.2017.

Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Sportgelände Schafwasen“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sportgelände Schafwasen“ können einschließlich der Begründung und deren Anlagen, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Bürgermeisteramt, 71726 Benningen am Neckar, Studionstr. 10, Zimmer 20, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
 
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine etwaige – unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche – Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie etwaige beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB werden gemäß § 215  Abs. 1 Nr 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 GemO für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzungen gegenüber der Gemeinde Benningen am Neckar unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögens­nachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
 
 
Benningen am Neckar, 14.03.2017
 
gez.
Klaus Warthon
Bürgermeister

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