News aus dem Rathaus
Beschilderung der Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmäler auf der Gemarkung Benningen
Auf der Gemarkung der Gemeinde Benningen befinden sich mehrere Schutzgebiete nach Naturschutzrecht. Die geschützten Flächen bzw. die Grenzen der Landschaftsschutzgebiete (LSG) und Naturdenkmäler auf der Gemarkung Benningen wurden durch die bekannten grün-weißen Schilder für die Bevölkerung besser kenntlich gemacht.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausweisung von LSGs und Naturdenkmälern ist in § 22 i.V.m. §§ 26, 28 Bundesnaturschutzgesetz verankert.
Landschaftsschutzgebiet
Landschaftsschutzgebiete (kurz LSG) werden i.d.R. durch das Landratsamt Ludwigsburg als untere Naturschutzbehörde ausgewiesen und dienen u.a. dem Erhalt und der Wiederherstellung von Lebensräumen geschützter Tier- und Pflanzenarten und/oder dem Schutz von kulturhistorisch besonders bedeutsamen Landschaften, wie beispielsweise Weinbergsteillagen mit Trockenmauern und Streuobstwiesen. Diese Nutzungsstrukturen prägen den Charakter und das Aussehen unserer Kulturlandschaft im besonderen Maß und sollen erhalten werden. Eine (vorwiegend) freizeitliche Nutzung ist hingegen nicht vorgesehen.
Zum Schutz dieser Gebiete ist in den zugehörigen Verordnungen festgelegt, was innerhalb dieser Gebiete verboten und erlaubt ist.
So dürfen z.B. Hütten, Terrassen, Bauwagen, Zäune, Bodenveränderungen und auch Gemüsegärten nicht ohne eine vorherige Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. Auf Antrag prüft die untere Naturschutzbehörde, ob im Ausnahmefall die beantragte bauliche Anlage, Geländeveränderung etc. mit dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist und im Einzelfall zugelassen werden kann.
Naturdenkmal
Naturdenkmäler können Einzelgebilde (z.B. landschaftsbildprägende Bäume, Felsen, Höhlen) oder kleinere Flächen bis zu fünf Hektar Größe (z.B. Hohlwege, ehemalige Steinbrüche, Feldgehölze, Feuchtgebiete) sein, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Für Naturdenkmäler gelten strenge Vorschriften, vergleichbar mit denen eines Naturschutzgebietes. Naturdenkmäler dürfen grundsätzlich nicht verändert oder zerstört werden.
Die Abgrenzung der Schutzgebiete sind beim Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg öffentlich einsehbar. Unter: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/ können Grundstücksbesitzer, Pächter und Kaufinteressenten nachsehen, ob ihr Grundstück in einem Schutzgebiet liegt. Auch die jeweilige LSG-Verordnung ist dort hinterlegt.
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