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Satzung der Jagdgenossenschaft Benningen wurde genehmigt

Am Montag, 31.01.2011 fand eine Versammlung der Jagdgenossenschaft Benningen statt. Dabei wurde unter anderem eine rechtlich erforderliche Satzung für die Jagdgenossenschaft beschlossen. Diese ist vom Kreisjagdamt im Landratsamt Ludwigsburg zu genehmigen.

 

Mit Schreiben vom 22.02.2011 hat das Kreisjagdamt die erforderliche Genehmigung erteilt. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:

 

 

Auf Grund von § 6 Abs.2 Landesjagdgesetz (LJagdG) und § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (LJagdG DVO) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 31.01.2011. folgende

 

 

S a t z u n g

 

beschlossen:

 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Benningen " und hat ihren Sitz in 71726 Benningen am Neckar

 

§ 2 Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

 

2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums.

 

3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

 

§ 3 Aufgaben

 

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschussplan hinzuwirken und für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.

 

§ 4 Organe

 

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

 

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5),

 

2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft

 

 

§ 5 Versammlung der Jagdgenossen

 

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

2. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

 

3. Die Jagdgenossenschafts-versammlung ist nichtöffentlich.

 

4. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der Anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gezählt.

 

5. Die Beschlüsse sind Schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen.

 

6. Miteigentümer oder Gesamtheitseigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenossen nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebenen Stimmen werden nicht gezählt. Der abstimmende Miteigentümer oder Gesamtheitseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.

 

7. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

 

8. Die Bestimmungen des BGB über die Mitgliederversammlung eines rechtsfähigen Vereins gelten für die Jagdgenossenschaftsversammlung entsprechend, soweit im Bundsjagdgesetz, Landesjagdgesetz bez. DVO Landesjagdgesetz und in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist.

 

§ 6 Sitzungsniederschrift

 

Über die Versammlungen der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Jagdvorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist der Jagdvorstand.

 

§ 7 Aufgaben und Zuständigkeiten der Versammlung der Jagdgenossen

 

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

 

a) die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft gemäß § 6 Abs. 5 LJG

 

b) die Wahl des Jagdvorstandes,

 

c) Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in einen bzw. mehrer gemeinschaftliche Jagdbezirke

 

d) Änderungen der Satzung,

 

e) Entscheidung über die Verwendung des Reingewinns

 

f) Abrundung ab einer Fläche von 50 ha.

 

§ 8 Verwaltung der Jagdgenossenschaft

 

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird vorbehaltlich der Zustimmung des Gemeinderates nach § 6 Abs. 5  LJG für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand (Gemeinderat) übertragen.

 

2. Der Gemeindevorstand kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und sonst eine dritte Person mit der Erledigung seiner Aufgaben beauftragen.

 

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Jagdvorstandes

 

1. Der Jagdvorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

 

2. Der Jagdvorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

 

3. Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

 

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,

d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

e) Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, einschließlich der Bildung von Jagdbögen

g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan.

h) Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks soweit nicht die Versammlung zuständig ist,

i)Ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) unter Angabe der Jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen, wenn er hierzu rechtlich verpflichtet ist.

j)Entscheidung über die Verwendung des Reinerlöses

 

§ 10 Zusammensetzung des Jagdvorstandes, anzuwendende Rechtsvorschriften

 

1. Der Gemeinderat der Gemeinde Benningen kann von der Jagdgenossenschaftsversammlung  in seiner jeweiligen Zusammensetzung als Jagdvorstand gewählt werden. In diesem Fall ist Vorsitzender des Jagdvorstandes der Bürgermeister. Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderats haben automatisch eine Änderung des Jagdvorstandes zur Folge

 

2. Soweit und solange nach Absatz 1 der Gemeinderat in seiner jeweiligen Zusammensetzung als Jagdvorstand gewählt wurde übernimmt er auch die Aufgaben der Verwaltung gemäß §6 Abs. 5 LJG, wenn ihm letztere übertragen wurde.

 

3.Für das Verfahren der Einberufung, Beschlussfassung, Öffentlichkeit der Sitzungen, Befangenheit gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend, soweit nicht nach dem BJG, dem LJG sowie der DVO LJG sowie in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

4. Die Kosten der Geschäftsführung des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.

 

§ 11 Verfahren bei der Jagdverpachtung

 

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk kann durch freihändige Vergabe und/oder Verlängerung der laufenden Jagdpachtverträge verpachtet werden.

 

§ 12 Abschussplanung

 

Alle Jagdgenossen haben das Recht beim Jagdvorstand in bestätigte und festgesetzte Abschusspläne Einsicht zu nehmen. Die Rechte der Jagdgenossen bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen.

 

§ 13 Anteil an Nutzungen und Lasten

 

1. Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach ihrem Flächenanteil an der Gesamtfläche der Jagdgenossenschaft.

2. Jeder Jagdgenosse kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen.

3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 25 € pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet.

 

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

 

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

 

2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind, voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 16) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres abzuschließen.

 

§15 Umlagen

 

Reichen die Mittel der Jagdgenossenschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht aus, so kann eine Umlage erhoben werden. Diese sind einen Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses fällig und werden wie Gemeindeabgaben in entsprechender Anwendung des Kommunalabgabengesetzes beigetrieben.

 

§ 16 Wirtschaftsjahr

 

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1.April bis 31. März.

 

§ 17 Bekanntmachungen

 

Die  Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft bzw. des Jagdvorstandes werden in den Benninger Nachrichten veröffentlicht.

 

 

Benningen am Neckar, den 31.01.2011

 

gez. Klaus Warthon

Bürgermeister

(Benningen am Neckar)

(Gemeindevorstand)

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