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Ortsrecht

Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern

( Polizeiliche Umweltschutzverordnung)

 

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes ( PolG ) in der Fassung vom 13. Januar 1992 ( GBl. S. 1 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom

18. September 2000, mit Änderung vom 28.05.2001, 18.02.2002 und 21.05.2007 verordnet:
 
 

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

 

§ 1

Begriffsbestimmungen
 
(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.
 
(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4a StVO und Treppen (Staffeln).
 
(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.
 
 

Abschnitt 2

Schutz gegen Lärmbelästigung

 

§ 2

Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.
 
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Laut-sprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahr-zeugen betrieben oder gespielt werden.
 
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
 
b) für amtliche Durchsagen.
 
 

§ 3

Lärm aus Gaststätten
 
Aus Gaststätten und Versammlungs-räumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
 
 

§ 4

Lärm von Sport- und Spielplätzen
 
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden. Im Bewegungspark Seelach ist der dauerhafte Aufenthalt zwischen 21:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht gestattet. Spielplätze, die unmittelbar an die Wohnbebauung angrenzen (z.B. der Spielplatz Gutenbergstraße, der Kleinkindspielplatz Im Steigle und der Kleinkindspielplatz Im Bewegungspark), dürfen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benutzt werden.
 
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vor-schriften nach dem Bundes-Immissions-schutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
 
 

§ 5

Haus- und Gartenarbeiten
 
(1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen Anderer führen können, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasen-mähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Matratzen u. ä.
 
(2) Die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BlmSchV-), bleiben unberührt.
 
 

 

§ 6

entfällt
 
 

§ 7

Lärm durch Tiere
 
Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Um-ständen unvermeidbar gestört wird.
 
 

Abschnitt 3

Umweltschädliches Verhalten und

Belästigung der Allgemeinheit

 

§ 8

Abspritzen von Fahrzeugen
 
Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
 
 

§ 9

Benutzung öffentlicher Brunnen
 
Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.
 
 

§ 10

Verkauf von Lebensmitteln im Freien
 
Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.
 
 

§ 11

Gefahren durch Tiere
 
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
 
(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
 
(3) Im Innenbereich (§§ 30 –34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Der Innenbereich im Sinne dieser Polizeiverordnung umfasst auch den Neckaruferweg vom Festplatz bis einschließlich Baugebiet „Rennwiesen“ sowie den Weg zu den Sportplätzen einschließlich künftiger Festplatzbereich. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier ein-wirken kann, nicht frei umherlaufen.
 

§ 12

Verunreinigung durch Hunde
 
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- oder Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
 
 

§ 13

Taubenfütterungsverbot
 
Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden.
 
 

§ 14

Belästigung durch Ausdünstungen u. ä.
 
Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.
 
 

§ 15

Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen
 
(1) An öffentlichen Straßen und Geh-wegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizei untersagt:
 
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln, usw.) zu plakatieren;
 
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.
 
Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.
 
(2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.
 
(3) Wer entgegen den Verboten des § 15 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter der Voraussetzung des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.
 
 

§ 16

Bienenhaltung
 
Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.
 
 

§ 17

Aufstellen von Wohnwagen und Zelten
 
Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht  aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstückbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.
 
 

§ 18

Belästigung der Allgemeinheit
 
(1) Auf öffentlichen Straßen und Geh-wegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
 
1. das Nächtigen,
 
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
 
3. das Verrichten der Notdurft,
 
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
 
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.
 
6. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter.
 
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt.
 
 
 
 
 
 
 
 

Abschnitt 4

Schutz der Grün- und Erholungsanlagen

 

§ 19

Ordnungsvorschriften
 
(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vor-schriften untersagt,
 
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekenn-zeichneten Flächen zu betreten;
 
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen oder Sperren zu überklettern;
 
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechenden Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
 
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
 
5. Pflanzen , Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
 
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
 
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen;
 
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
 
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen ) oder Inline-Skating zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
 
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.
 
(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden. Die auf Kleinkinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 6 Jahren benutzt werden.
 
 
 
 
 

Abschnitt 5

§20

Anbringen von Hausnummern
 
(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgelegten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.
 
(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.
 
(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Aus-führung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.
 
 
 

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

 

§ 21

Zulassung von Ausnahmen
 
Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizei-behörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegen-stehen.
 
 

§ 22

Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
 
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro- akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
 
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
 
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benutzt,
 
4. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
 
5. entfällt
 
6. entgegen § 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
 
7. entgegen § 8 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
 
8. entgegen § 9 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
 
9. entgegen § 10 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
 
10. entgegen § 11 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
 
11. entgegen § 11 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
 
12.   entgegen § 11 Abs. 3 Hunde frei um-herlaufen lässt,
 
13. entgegen § 12 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
 
14. entgegen § 13 Tauben füttert,
 
15. entgegen § 14 übel riechende Gegen-stände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
 
16. entgegen § 15 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
 
17. entgegen § 16 Bienenstände aufstellt,
 
18. entgegen § 17 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstückbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
 
19. entgegen § 18 Nr. 1 nächtigt,
 
20. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
 
21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
 
22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. ä., aus-schließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauer-haft verweilt,
 
23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
 
23a. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 6 Gegenstände wegwirft oder ablagert,
 
24. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
 
25. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder An-lagenteilen aufhält, Wegsperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
 
26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entspre-chend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
 
27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
 
28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
 
29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
 
30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
 
31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
 
32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benutzt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) oder Inline-Skating betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
 
33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
 
34. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spie-geräte benutzt,
 
35. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
 
36. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 20 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt.
 
(2)  Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist.
 
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Polizeigesetz und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.
 
 
 
 

§ 23

In-Kraft-Treten
 
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizei-verordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.
 
Das ist insbesondere die „Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)“ vom 14.11.1988.
 
Benningen am Neckar, den 24.03.2015
 
 
 
 
Warthon
Bürgermeister
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Polizeiverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Polizeiverordnung verletzt worden sind.
 
 

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