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Widerspruchsrecht bei Datenübermittlung an die Bundeswehr

Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) am 01. Juli 2011 wird die Erfassung von Wehrpflichtigen nach § 15 Wehrpflichtgesetz ausgesetzt.

 

Stattdessen haben die Meldebehörden nach Artikel 1 des WehrRÄndG 2011 und § 58 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial ab 2012 jährlich bis zum 31. März Name, Vorname und Anschrift von Personen zu übermitteln, die deutsche Staatsangehörige sind und im darauffolgenden Jahr volljährig werden.

Nach Artikel 9 des WehrRÄndG 2011 – Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) – sind Datenübermittlungen gem. § 18 MRRG nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.

Wenn Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, teilen Sie dies bitte schriftlich (anhand des Vordruckes) mit oder kommen Sie persönlich im Bürgerbüro der Gemeinde Benningen a.N. vorbei.

 

Bürgerbüro

Studionstr. 10          

71726 Benningen a.N.

Fax: 07144/906-66

 

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