


Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar am 23.07.2007 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Benningen am Neckar erlassen:
1. Die Präambel erhält folgende Fassung:
Der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar hat auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 5 a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden- Württemberg am 04.07.2001 folgende Satzung beschlossen. Am 13.12.2004 wurde eine Änderung des § 5 der Satzung beschlossen.
Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Benningen am Neckar am 23.07.2007 eine Änderung der Präambel sowie der §§ 3, 5, 6, 11, 12 und 13 der Satzung erlassen:
2. § 3 erhält folgende Fassung:
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.
3. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 100,-- €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf das Doppelte. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.
(3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Abs. 1. Werden im Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.
4. § 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg ab- gelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
5. § 11 erhält folgende Fassung:
§ 11
Hundesteuermarken
(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer von 2 Jahren gültig. Die Gemeinde Benningen am Neckar kann neue Hundesteuermarken ausgeben.
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
(4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
(5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.
(6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.
6. § 12 erhält folgende Fassung:
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.
7. § 13 erhält folgende Fassung:
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 01. Januar 1997 in der Fassung vom 01. Januar 1992 außer Kraft. Die Satzungsänderung vom 09.07.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen DM- Beträge außer Kraft. Die am 13.12.2004 beschlossene Änderung des § 5 tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die am 23.07.2007 erlassene Änderung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Benningen am Neckar, 23.07.2007
gez. Klaus Warthon
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Benningen am Neckar geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.